Satzung


Satzung



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Pokerclub Berlin. Bad Beat Berlin”. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(2) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Pokerclub Berlin. Bad Beat Berlin e.V.”.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Integration von Poker in der Gesellschaft, die Förderung der Gesundheit beim Pokerspiel und die Förderung von Wissenschaft und Forschung des Pokerspiels.
Das Pokerspiel bezieht seine Faszination vor allem auch aus der Tatsache, dass es in einem spielerischen Sinne den Umgang mit Rückschlägen (sogenannten „bad beats”) einübt. Über die Förderung von Konzentrationsfähigkeit, Ausdauer, Selbst- und Fremdwahrnehmung und Kreativität beim Spiel hinaus kann hier durch den Umgang auch mit zufällig erfolgenden Ereignissen die Frustrationstoleranz gestärkt und entwicklungsfördernd nutzbar gemacht werden.
Das Pokerspiel bildet in einem spielerischen Sinne die vielfältigsten Situationen und Herausforderungen menschlichen Lebens, seiner Faszination und seines Leidens ab. Dies einerseits im Sinne von „Selbstverwirklichung” und der Ermöglichung möglichst gesundheitlich risikoarmer Lebensfreude weiter zu erforschen als auch gleichzeitig die Integration des Spiels zu fördern bzw. der gesellschaftlichen Ächtung des Spiels entgegenzuwirken, ist ebenso Zweck des Vereins.

(2) Der Zweck soll insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht werden:

  • Anmietung bzw. Aquirierung von geeigneten Räumlichkeiten für vereinsinterne und öffentliche Kolloquien und Treffen,
  • Unterstützung und Betreuung von Mitgliedern und InteressentInnen des Vereins durch Information, Kooperation und Beratung,
  • Unterstützung und Betreuung von Mitgliedern und InteressentInnen des Vereins durch die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen,
  • Förderung von Wissenschaft und Forschung auf den in § 2 Abs. 1 genannten Gebieten, insbesondere die Förderung von Forschungsvorhaben, -reisen und -projekten,
  • Unterstützung bei der Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten und fachbezogener Diskussionsbeiträge,
  • Unterrichtung einer interessierten Allgemeinheit durch Veröffentlichungen, um den Ruf von Poker als „Glücksspiel” zu relativieren,
  • Veranstaltung und Unterstützung bei der Ausrichtung von Poker-Turnieren und Meisterschaften, um eine interessierte Öffentlichkeit über das Pokerspiel in Kenntnis zu setzen,
  • Förderung von Kolloquien und Symposien, die unter Mitwirkung des Vereins vorbereitet werden,
  • Bekämpfung von Suchtgefahren durch das Pokerspiel, Information, Beratung und Aufklärung über Sucht sowie entsprechende Prophylaxe.

(3) Das Spiel um Geld oder andere nicht geringfügige Wirtschaftsgüter wird kategorisch ausgeschlossen und kann allenfalls im Sinne von Forschungsvorhaben in staatlich genehmigten Einrichtungen oder staatlich genehmigten Turnieren stattfinden.


§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv für den Vereinszweck einsetzen und an den Vereinsaufgaben mitarbeiten. Jedes ordentliche Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins, die ordentliche Mitglieder sind, haben für die Zeit ihrer Anstellung kein passives Wahlrecht.
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein mit seinem Zweck und seinen Aufgaben ideell unterstützen. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt des Mitglieds,
  • Ausschluss aus dem Verein,
  • Tod des Mitglieds,
  • Auflösung der juristischen Person, die Mitglied ist.

(4) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, Verstoß gegen die Satzung (z.B. durch illegales Spielen um Geld) oder die Zweckbestimmung des Vereins kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Vor dem Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Anschuldigungen gegen ihn zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann einmalig die Mitgliederversammlung angerufen werden.


§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über deren Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Hierzu sind die stimmberechtigten Mitglieder zwei Wochen im Voraus unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Jedes Mitglied hat für die Angabe einer gültigen eMail-Adresse zu sorgen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn der Vorstand dies beschließt oder 1/3 der Mitglieder eine solche unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand verlangen. Dazu lädt der Vorstand die stimmberechtigten Mitglieder mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder können sich bei der Mitgliederversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vertretungsvollmacht muss dem Vorstand bis zum Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Kommt ein Beschluss wegen Beschlussunfähigkeit nicht zustande, ist unverzüglich zu einer weiteren Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuladen. Die wiederholte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

(6) Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Hierzu wird von der Mitgliederversammlung ein Protokollführer bestimmt, der das Protokoll auch unterzeichnet.

(8) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichts,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder,
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins.

(9) Eine Online-Mitgliederversammlung ist möglich.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. An der Spitze steht der Präsident.

(2) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

(5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Hierfür kann er auch einen Geschäftsführer bestellen.

(7) Stehen der Eintragung im Vereinsregister bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Zusätzlich zum Vorstand gemäß § 26 Abs. 2 BGB, d.h. dem gesetzlichen Vertreter des Vereins, können erweiterte geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstands als Beisitzer in das Präsidium gewählt werden.


§ 8 Auflösung & Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Berliner Verein „Verein für ambulante Hilfen. Vera hilft e.V.”, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.




Vorstehende Satzung wurde am 30.10.2006 in Berlin von der Gründungsversammlung beschlossen und am 20.11.2006 per Vorstandsbeschluss bezüglich des Namens geändert.